Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) 1Für die gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. 2Die Gebühr ermäßigt sich
3Die Vorschriften des § 59 gelten entsprechend.
(2) Wird mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden Gebühr erhoben.
(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Versteigerungen werden die Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.
(4) Wird die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar übertragen, so wird je die Hälfte der vollen Gebühr erhoben
1. | für das gerichtliche Verfahren, einschließlich der Anordnung von Beweisaufnahmen, | |
2. | für die Bestätigung der Auseinandersetzung. |
(5) 1Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Vermögensmasse. 2Dabei werden die Werte mehrerer Massen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, zusammengerechnet. 3Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Gebühr einheitlich nach dem zusammengerechneten Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses erhoben.
(6) Für die Kosten des Verfahrens (Absätze 1 und 4) haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung § 106aStundung des Pflichtteilsanspruchs § 107Erbschein § 107aErbscheine für bestimmte Zwecke § 108Einziehung des Erbscheins § 109Andere Zeugnisse § 110Feststellung des Erbrechts des Fiskus § 111Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen § 112Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht § 113Testaments-
vollstrecker § 114Nachlaßinventar, Fristbestimmungen § 115Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 § 116Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung § 117(aufgehoben)
Rechtsprechung zu § 116 KostO
8 Entscheidungen zu § 116 KostO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 01.10.2004 - 3Z BR 129/04
Darlegungspflicht bei Einwand unrichtiger Sachbehandlung und Aufrechnung mit ...
- OLG Düsseldorf, 21.12.1999 - 10 W 130/99
Kostenhaftung von Nachlaßerben
- LG Köln, 28.02.2018 - 11 T 21/17
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung
- OLG München, 03.01.1990 - 15 U 3465/89
Gebührenbemessung im notariellen Erbauseinandersetzungsverfahren über ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 20 W 87/83
Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften
- BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 3 Z 105/84
Keine Gebührenermäßigung bei Übernahme der Kostenschuld
- LG Koblenz, 24.01.2003 - 2 T 568/02
Unzulässigkeit der Durchführung eines weiteren Vermittlungsverfahrens zur ...
Querverweise
Auf § 116 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 5. Kostenbefreiungen
- § 12 (Einschränkungen)
- Kosten der Notare
- § 148 (Auseinandersetzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 116 KostO:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 5. Kostenbefreiungen
- § 13 (Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner) (zu § 116 VI)