Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
5. Kostenbefreiungen (§§ 11 - 13) |
(1) Die persönliche Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme für die Gebühren nicht entgegen, wenn die Haftung auf der Vorschrift des § 3 Nr. 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 6 oder als Anteilsberechtigter nach § 116 Abs. 6 für die Kosten haftet.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
Rechtsprechung zu § 12 KostO
22 Entscheidungen zu § 12 KostO in unserer Datenbank:
- AG Lörrach, 27.12.1979 - UR II 31/79
Kostenübernahme durch die Staatskasse; Ausübung des Vorkaufsrechts ; ...
- OLG Stuttgart, 14.12.1989 - 8 W 257/89
Gebührenfreiheit der Gemeinde bei Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes ...
- OLG Karlsruhe, 18.09.1980 - 16 WF 10/80
- OLG Frankfurt, 06.02.2001 - 2 WF 42/01
Begriff der "einheitlichen Angelegenheit" nach § 13 BRAGO
- BayObLG, 16.03.1984 - BReg. 3 Z 127/83
Zur Gebührenermäßigung bei mehreren Kostenschuldnern
- BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO
- AG Dannenberg, 27.11.2012 - 39 XIV 365/11
Castor: Rechtswidrigkeit der Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach ...
- OLG Frankfurt, 12.03.2018 - 20 W 282/15
Kostenerinnerungsverfahren: Anspruch auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten
- OLG Zweibrücken, 05.06.2002 - 3 W 45/02
Zur Bestimmung des Geschäftswerts eines selbständigen Verfahrens zur Regelung des ...
- OLG Zweibrücken, 23.10.2001 - 5 WF 78/01
Geschäftswert eines isolierten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts