Körperschaftsteuergesetz
Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
Viertes Kapitel - Sondervorschriften für Genossenschaften (§ 22) |
(1) 1Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. 2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss
aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. 4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.
(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie
2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 22 KStG
21 Entscheidungen zu § 22 KStG in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 06.11.2012 - 1 K 287/11
Bonuszahlungen an Mitglieder von Genossenschaftsbanken als verdeckte ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.10.2015 - I R 10/13
Bonusprogramm eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer eingetragenen ...
- BFH, 28.10.2015 - I R 10/13
- BFH, 24.04.2007 - I R 37/06
Nachzahlungen einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft an ihre Mitglieder
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 16.02.2006 - II 845/04
Nicht im Mitgliedergeschäft erwirtschaftete Vergütungen sind verdeckte ...
- FG Thüringen, 16.02.2006 - II 845/04
- FG Köln, 16.07.2020 - 13 K 207/18
Steuerliche Behandlung von Auszahlungen bzw. Rückstellungen im Rahmen eines ...
- BFH, 07.09.2016 - I R 23/15
Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und ...
- FG Brandenburg, 18.07.2001 - 2 K 1112/98
Genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgaben einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.03.1988 - I R 262/83
Zur Behandlung von Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien für die Gewährung ...
- BFH, 02.02.1994 - I R 78/92
Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als ...
Querverweise
Auf § 22 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 13a (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen)