Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 13 - Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen (§§ 77 - 82) |
(1) 1Verstoßen junge Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie möglichst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, ihnen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. 2Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich in Betracht das erzieherische Gespräch, die Konfliktschlichtung, die Verwarnung, die Erteilung von Weisungen und Auflagen sowie beschränkende Anordnungen in Bezug auf die Freizeitgestaltung bis zur Dauer von einer Woche. 3Erzieherische Maßnahmen sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht.
(2) Reichen erzieherische Maßnahmen nicht aus, können gegen junge Gefangene Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden.
(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.