Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 13 - Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen (§§ 77 - 82) |
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Wird die Verfügung über das Haus- oder Sondergeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Geld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.
(4) 1Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. 2Die jungen Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der jungen Gefangenen aus den §§ 13 und 14 Abs. 1 sowie den §§ 16, 40, 41 und 53 bis 56.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
Querverweise
Auf § 79 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 80 (Disziplinarbefugnis)