Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 90 InsO
58 Entscheidungen zu § 90 InsO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 07.08.2014 - 15 V 75/14
Verbot der Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen aufgrund von § 90 Abs. 1 ...
- BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18
Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG
- FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15
Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und ...
- FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15
Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung ...
- VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18
Schmutzwasserbeitrag
- VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
- VG Düsseldorf, 31.01.2012 - 27 K 1810/10
Rundfunk Gebühr Insolvenz Vollstreckung Verbot
- BGH, 22.10.2009 - IX ZR 147/06
Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit ...
- BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 868/16
Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. ...
- BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 553/11
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 90 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 90 II Nr. 1)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 210 (Vollstreckungsverbot)