Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 40
Unterhaltsansprüche

1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2§ 100 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 40 InsO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 40 InsO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            §§ 1360 ff. (Verpflichtung zum Familienunterhalt)
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Grundsatz
                §§ 1569 ff. (Grundsatz der Eigenverantwortung)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 1601 ff. (Unterhaltsverpflichtete)
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