Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
(1) 1Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. 2Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. 3Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.
(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
berechtigte § 52Ausfall der Absonderungs-
berechtigten § 53Massegläubiger § 54Kosten des Insolvenzverfahrens § 55Sonstige Masse-
verbindlichkeiten
Rechtsprechung zu § 37 InsO
33 Entscheidungen zu § 37 InsO in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
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- OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/12
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 37 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1421 ff. (Verwaltung des Gesamtguts) (zu § 37 I)
- Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- §§ 1450 ff. (Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten) (zu § 37 II)
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- §§ 1483 ff. (Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft) (zu § 37 III)