Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
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Textdarstellung

  

§ 31
Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:

1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.

Fassung aufgrund Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436

Rechtsprechung zu § 31 InsO

6 Entscheidungen zu § 31 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 200 (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
     
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 258 (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
          § 267 (Bekanntmachung der Überwachung)
     
      Eigenverwaltung
        § 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 31 InsO:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 81a Nr. 1 (Auflösung bei Insolvenz) (zu § 31 Nr. 2)
        § 82 (Eintragung der Auflösung) (zu § 31 Nr. 2)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 101 (Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) (zu § 31 Nr. 1)
        § 102 (Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) (zu § 31 Nr. 1)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          3. Registersachen
            § 87 Nr. 1 (Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts)
Was ist das?

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