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   OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23   

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OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23 (https://dejure.org/2023,40244)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.10.2023 - 20 W 60/23 (https://dejure.org/2023,40244)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - 20 W 60/23 (https://dejure.org/2023,40244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 395 FamFG, § 393 FamFG
    Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Eintragung der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister; Durchführung eines Amtlöschungsverfahrens

Papierfundstellen

  • FGPrax 2024, 19
  • NZG 2024, 588
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 20 W 170/16

    Amtslöschung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Dies kommt nach allgemeiner Auffassung, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn diese Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, und nicht alleine - also ohne entsprechenden Verfahrensfehler - deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt; im letzteren Fall ist vielmehr im Wege der Nachtragsliquidation vorzugehen (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschlüsse vom 19.04.2022, Az. 20 W 56/22, n. v., vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach beck-online; vom 07.06.2010, Az. 20 W 200/10, n. v., vom 05.03.1998, Az. 20 W 84/1998 und vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, letztere beide zu § 142 FGG a. F., jeweils zitiert nach juris; u. a. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.04.2006, Az. 1 W 272/05, zitiert nach beck-online, zu § 142 FGG a. F.; i. E. auch Kammergericht, Beschluss vom 31.08.2018, Az. 22 W 33/15, zitiert nach beck-online, mit der Formulierung, dass alleine das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt die Löschung nicht fehlerhaft i. S. d. § 395 FamFG mache und dies nicht nur dann gelte, wenn unerkannt Vermögenswerte bestünden, sondern auch dann, wenn diese bei der ordnungsgemäßen Ermittlung nicht hätten festgestellt werden können; Eickelberg in Sternal, a. a. O., § 394 Rn. 47 m. w. N.).

    Es kommt nur darauf an, ob noch verwertbare Aktivposten vorhanden sind, so dass für die Feststellung einer Vermögenslosigkeit im Sinne von § 394 Absatz 1 S. 1 FamFG eine bloße Überschuldung, eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Masselosigkeit nicht maßgeblich und ausreichend ist (vgl. insgesamt Senat, Beschluss vom 18.05.2017, a. a. O., m. w. N.).

    Dabei genügt die bloße Überzeugung des Registergerichts von der Vermögenslosigkeit nicht; diese muss vielmehr auf ausreichenden Ermittlungen beruhen und kann sich nicht etwa alleine auf unterlassene Darlegungen - insbesondere des Geschäftsführers - hinsichtlich noch vorhandenem Vermögen stützen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18.05.2017, a. a. O., u. a. mit dem Hinweis auf die entsprechenden Beschlüsse des Senats vom 06.01.1983, 04.08.1997, 10.10.2005 und 30.04.2015 sowie anderweitige entsprechende Rechtsprechung und Literatur).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 20 W 268/14

    Handelsregister: Kein Abstellen auf vorläufig vollstreckbare Entscheidung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Darüber hinaus ist in einem Amtslöschungsverfahren im Hinblick auf die erfolgte Eintragung der Grundsatz der Erhaltung dieser Eintragung zu berücksichtigen, so dass eine Amtslöschung letztlich nur in Betracht kommt, wenn der wesentliche Eintragungsmangel i. S. d. § 395 FamFG zur ausreichenden Gewissheit des Gerichts, mithin ohne vernünftige Zweifel angenommen werden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 20 W 268/14; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 22 W 73/14, jeweils zitiert nach beck-online).

    Auch wenn nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG die Löschung einer wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässigen Handelsregistereintragung in das pflichtgemäße Ermessen des Registergerichts gestellt ist, das Registergericht, also auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen, nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Löschung vorzunehmen und diese regelmäßig nur dann veranlasst sein soll, wenn das Fortbestehen der Eintragung Schädigungen Berechtigter zur Folge haben oder dem öffentlichen Interesse widersprechen würde (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 21.05.2015, a. a. O.; Eickelberg, a. a. o., § 395, Rn. 4 m. w. N.), sieht der Senat derzeit keine überwiegenden Gründe für den Fortbestand der bestehenden Registereintragung.

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2016 - 3 Wx 191/15

    Verfahren des Registergerichts bei Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Dies vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft für das vorliegende Verfahren als fortbestehend anzusehen wäre und beschwerdebefugt wäre, da sie durch die Amtslöschung bzw. deren Nichtlöschung unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein könnte, und sie in diesem Verfahren durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter, also den Beteiligten zu 1, weiterhin vertreten werden könnte (vgl. hierzu etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 3 Wx 191/15, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2002, Az. 3 W 38/02, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.06.1997, Az. 3Z BR 44/97, jeweils zitiert nach beck-online und m. w. N., Eickelberg in Sternal, a. a. O., § 395 Rn. 51).

    Dies kommt nach allgemeiner Auffassung, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn diese Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, und nicht alleine - also ohne entsprechenden Verfahrensfehler - deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt; im letzteren Fall ist vielmehr im Wege der Nachtragsliquidation vorzugehen (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschlüsse vom 19.04.2022, Az. 20 W 56/22, n. v., vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach beck-online; vom 07.06.2010, Az. 20 W 200/10, n. v., vom 05.03.1998, Az. 20 W 84/1998 und vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, letztere beide zu § 142 FGG a. F., jeweils zitiert nach juris; u. a. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.04.2006, Az. 1 W 272/05, zitiert nach beck-online, zu § 142 FGG a. F.; i. E. auch Kammergericht, Beschluss vom 31.08.2018, Az. 22 W 33/15, zitiert nach beck-online, mit der Formulierung, dass alleine das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt die Löschung nicht fehlerhaft i. S. d. § 395 FamFG mache und dies nicht nur dann gelte, wenn unerkannt Vermögenswerte bestünden, sondern auch dann, wenn diese bei der ordnungsgemäßen Ermittlung nicht hätten festgestellt werden können; Eickelberg in Sternal, a. a. O., § 394 Rn. 47 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 30.06.1999 - 20 W 293/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, da er durch den mit der Amtslöschung der Gesellschaft verbundenen Verlust seines Amts als zuletzt eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft (zu dieser Rechtsfolge vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2013, Az. II ZR 269/12, zu einem Liquidator; Senat, Beschluss vom 30.06.1999, Az. 20 W 293/97, jeweils zitiert nach juris) unmittelbar durch die Entscheidung des Registergerichts, eine Amtslöschung der damaligen Amtslöschung nicht vorzunehmen, in seinen Rechten verletzt ist.

    Zunächst kommt es bei der Prüfung nicht darauf an, dass, worauf A hingewiesen hat, nach wohl herrschender Auffassung eine als vermögenslos gelöschte GmbH nicht fortsetzungsfähig ist (vgl. zum Streitstand etwa Berner in Münchener Kommentar GmbHG, § 60, 4. Aufl. 2022, Rn. 288 ff; im Sinne der herrschenden Auffassung etwa auch Kammergericht, Beschluss vom 31.8.2018, a. a. O; Senat, Beschluss vom 30.06.1999, Az. 20 W 293/97, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 3 Wx 35/17

    Voraussetzungen der Löschung der vollzogenen Eintragung der Löschung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Dafür scheine eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 23.06.2017, Az. I-3 Wx 35/17, zu sprechen, die feststelle, dass vor Löschung wegen Vermögenslosigkeit Insolvenzakten hätten geprüft werden müssen, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der gelöschten Gesellschaft nicht nach Schlussverteilung, sondern mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO eingestellt worden sei.
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 289/05

    Registerrecht: Zulässigkeit der Löschung einer GmbH im Handelsregister bei noch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Hinzu kommt, dass dann, wenn damals eine derartige Prüfung vorgenommen worden wäre, kein rechtlich nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar ist, dass die Gesellschaft trotz vorhandenen Grundeigentums - das im Übrigen auch der weiteren Abwicklung bedurft hätte, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ebenfalls einer Amtslöschung entgegengestanden hätte (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.10.2005, Az. 20 W 289/05, zitiert nach juris) - wegen Vermögenslosigkeit hätte gelöscht werden dürfen.
  • KG, 06.10.2021 - 22 W 63/21

    Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass für das vorliegende Verfahren der Beschwerde eine Festgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG anfällt (so ohne nähere Begründung auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.10.2021, Az. 22 W 63/21, zitiert nach juris), nachdem die Handelsregistergebührenverordnung gemäß ihres § 1 S. 2 auf ein Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG keine Anwendung findet und auch ein sonstiger Gebührentatbestand im Kostenverzeichnis des GNotKG nicht ersichtlich ist, war die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde nicht erforderlich.
  • OLG Frankfurt, 07.03.2019 - 20 W 313/17

    Prüfung der gesetzlichen Löschungsvoraussetzungen von Amts wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Eine derartige Anfrage jedenfalls bei dem Grundbuchamt des registerführenden Amtsgerichts gehört vor dem Hintergrund der Bedeutung einer Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit zu einer entsprechend sorgfältigen Prüfung (davon ausgehend etwa auch Senat, Beschlüsse vom 07.03.2019, Az. 20 W 313/17, zitiert nach juris, vom 20.03.2018, Az. 20 W 193/15 und vom 29.01.2015, Az. 20 W 249/12, jeweils n. v.).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2018 - 20 W 193/15

    Amtslöschungsvorausetzungen nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Eine derartige Anfrage jedenfalls bei dem Grundbuchamt des registerführenden Amtsgerichts gehört vor dem Hintergrund der Bedeutung einer Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit zu einer entsprechend sorgfältigen Prüfung (davon ausgehend etwa auch Senat, Beschlüsse vom 07.03.2019, Az. 20 W 313/17, zitiert nach juris, vom 20.03.2018, Az. 20 W 193/15 und vom 29.01.2015, Az. 20 W 249/12, jeweils n. v.).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2015 - 20 W 249/12

    Antrag auf Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit bei nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23
    Eine derartige Anfrage jedenfalls bei dem Grundbuchamt des registerführenden Amtsgerichts gehört vor dem Hintergrund der Bedeutung einer Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit zu einer entsprechend sorgfältigen Prüfung (davon ausgehend etwa auch Senat, Beschlüsse vom 07.03.2019, Az. 20 W 313/17, zitiert nach juris, vom 20.03.2018, Az. 20 W 193/15 und vom 29.01.2015, Az. 20 W 249/12, jeweils n. v.).
  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

  • BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10

    Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht

  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 269/12

    Parteifähigkeit einer vermögenslosen GmbH i.R.d. Verfahrensunterbrechung seit

  • KG, 31.08.2018 - 22 W 33/15

    Rechte des Nachtragsliquidators bei Wiedereintragung einer gelöschten GmbH

  • KG, 13.05.2020 - 22 W 73/14

    Handelsregister: Löschung eines Umwandlungsvermerks zu einer in der ehemaligen

  • OLG Zweibrücken, 01.03.2002 - 3 W 38/02

    Handelsregisterverfahren: Amtslöschung einer vorzeitigen Löschung einer GmbH als

  • KG, 04.04.2006 - 1 W 272/05

    Löschung der Eintragung ins Handelsregister: Anforderungen an die Pflicht zur

  • OLG Frankfurt, 04.08.1997 - 20 W 359/96
  • BayObLG, 04.06.1997 - 3Z BR 44/97

    Gesetzliche GmbH-Vertreter im Amtslöschungsverfahren - Ersatzzustellung der

  • OLG Frankfurt, 05.03.1998 - 20 W 84/98
  • OLG Frankfurt, 19.04.2022 - 20 W 56/22

    Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft

  • OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 20 W 200/10

    Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Löschungsverfahren nach § 394

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