Insolvenzordnung
7. Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i) |
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 269a - 269c) |
Zitiervorschläge
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1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.04.2018 | Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen | 13.04.2017 |
§ 269aZusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 269bZusammenarbeit der Gerichte
§ 269cZusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
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Rechtsprechung zu § 269a InsO
Entscheidung zu § 269a InsO in unserer Datenbank:
- BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17
Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der ...
Querverweise
Auf § 269a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Eigenverwaltung
- § 270g (Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern)