Insolvenzordnung

   7. Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 269a - 269c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 269a
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 21.04.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.04.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen13.04.2017BGBl. I S. 866

Rechtsprechung zu § 269a InsO

Entscheidung zu § 269a InsO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 269a InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
     
      Eigenverwaltung
        § 270g (Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern)
Was ist das?

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