Insolvenzordnung
7. Teil - Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören (§§ 269a - 269i) |
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 269a - 269c) |
Zitiervorschläge
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1Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. 2Dies gilt insbesondere für:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.04.2018 | Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen | 13.04.2017 |
§ 269aZusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 269bZusammenarbeit der Gerichte
§ 269cZusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
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