Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
1. | der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und | |
2. | der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend. |
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.
(3) 1Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. 2Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
berechtigten Gläubiger § 238aStimmrecht der Anteilsinhaber § 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 239Stimmliste § 240Änderung des Plans § 241Gesonderter Abstimmungstermin § 242Schriftliche Abstimmung § 243Abstimmung in Gruppen § 244Erforderliche Mehrheiten § 245Obstruktionsverbot § 245aSchlechterstellung bei natürlichen Personen § 246Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246aZustimmung der Anteilsinhaber § 247Zustimmung des Schuldners § 248Gerichtliche Bestätigung § 248aGerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249Bedingter Plan § 250Verstoß gegen Verfahrens-
vorschriften § 251Minderheitenschutz § 252Bekanntgabe der Entscheidung § 253Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 251 InsO
103 Entscheidungen zu § 251 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13
Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im ...
- LG Berlin, 24.02.2014 - 51 T 107/14
Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den ...
- LG Berlin, 14.04.2014 - 51 T 107/14
- BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13
- BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21
Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 18.05.2017 - 18 U 107/16
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausgleich einer Schlechterstellung durch den ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bonn, 27.05.2014 - 99 IN 153/13
Widerspruch gegen Insolvenzplan, Benachteiligung durch den Insolvenzplan
- LG Bonn, 30.01.2014 - 6 T 22/14
Gläubigerversammlung, gemeinsamer Vertreter
- LG Bonn, 10.07.2014 - 6 T 178/14
Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung eines ...
- AG Bonn, 27.05.2014 - 99 IN 153/13
Querverweise
Auf § 251 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 253 (Rechtsmittel)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Hypothekenpfandbriefe
- § 12 (Deckungswerte)