Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 243
Abstimmung in Gruppen

Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2582), in Kraft getreten am 01.03.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen07.12.2011BGBl. I S. 2582

Rechtsprechung zu § 243 InsO

16 Entscheidungen zu § 243 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 243 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
Was ist das?

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