Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder Gruppe
1. | die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und | |
2. | die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt. |
(2) 1Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. 2Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.
(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
berechtigten Gläubiger § 238aStimmrecht der Anteilsinhaber § 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 239Stimmliste § 240Änderung des Plans § 241Gesonderter Abstimmungstermin § 242Schriftliche Abstimmung § 243Abstimmung in Gruppen § 244Erforderliche Mehrheiten § 245Obstruktionsverbot § 245aSchlechterstellung bei natürlichen Personen § 246Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246aZustimmung der Anteilsinhaber § 247Zustimmung des Schuldners § 248Gerichtliche Bestätigung § 248aGerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249Bedingter Plan § 250Verstoß gegen Verfahrens-
vorschriften § 251Minderheitenschutz § 252Bekanntgabe der Entscheidung § 253Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 244 InsO
53 Entscheidungen zu § 244 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21
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- OLG Hamburg, 24.11.2022 - 15 U 103/21
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- AG Köln, 14.11.2017 - 73 IN 173/15
Bestätigung des Insolvenzplans bei Erreichen der erforderlichen Mehrheiten
- BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: ...
- AG Düsseldorf, 20.03.2020 - 502 IN 155/19
Zum Stimmrecht des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in der Insolvenz ...
- BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren ...
- BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13
Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im ...
- BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17
Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher ...
Querverweise
Auf § 244 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 248 (Gerichtliche Bestätigung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)