Hinterlegungsordnung
4. Abschnitt - Herausgabe (§§ 12 - 18) |
(1) Ist die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten schriftlich abgegeben, so kann die Hinterlegungsstelle verlangen, daß die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird; sie kann auch verlangen, daß die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
Rechtsprechung zu § 14 HintO
6 Entscheidungen zu § 14 HintO in unserer Datenbank:
- RG, 16.12.1915 - IV 157/15
Hinterlegung. BGB. § 380
- KG, 12.06.1996 - 24 U 690/96
Voraussetzungen für den Auszahlungsanspruch auf angefallene Hinterlegungszinsen; ...
- KG, 11.05.1998 - 25 VA 14/97
Auszahlung eines hinterlegten Betrages ; Abwendung der Zwangsvollstreckung aus ...
- BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 172/65
Auszahlung einer Hinterlegungsmasse - Abnahme einer bezugsfertigen Gaststätte - ...
- OLG Köln, 22.10.2001 - 7 VA 1/01
Widerruf einer Freigabeerklärung
- OLG Hamburg, 04.12.1992 - 2 VA 4/91
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 14 HintO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift)