Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n) |
(1) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) 1Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.
Rechtsprechung zu § 70l FGG
6 Entscheidungen zu § 70l FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.03.2008 - 15 W 54/08
Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die ...
- LG Kleve, 04.02.2013 - 4 T 15/13
Öffentlichrechtliche Unterbringung; Zwangsbehandlung;Rechtsmittel;effektiver ...
- BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 51/93
Anfechtbarkeit einer Anordnung zur Untersuchung eines Betroffenen zur ...
- LG Darmstadt, 19.12.2011 - 5 T 646/11
Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach dem HFEG
- StGH Niedersachsen, 05.12.2008 - StGH 2/07
Demokratieprinzip; Abstrakte Normenkontrolle; Vollzugsdefizite; Hoheitliche ...
- BayObLG, 10.11.2004 - 3Z BR 231/04
§ 70l FGG in Nachschlagewerken
- § 70l FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Unterbringungsverfahren