Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n)   
   IV. Unterbringungssachen (§§ 70 - 70n)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ FGG (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FGG
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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Textdarstellung

  

§ 70k

(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aussetzen. 2Die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. 3Die Aussetzung soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

(3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d entsprechend.

Rechtsprechung zu § 70k FGG

6 Entscheidungen zu § 70k FGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 70k FGG verweisen folgende Vorschriften:

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