Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 - 1974) |
(1) 1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.
(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1974 BGB
28 Entscheidungen zu § 1974 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2009 - IX ZR 218/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichterhebung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 08.11.2006 - 13 U 40/06
Beratungspflicht und Anwaltshaftung bei erbrechtlichem Mandat
- OLG Brandenburg, 08.11.2006 - 13 U 40/06
- BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ...
- BGH, 21.10.2020 - VIII ZR 261/18
Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.03.2021 - 8 B 3.21
Rüge des Übergehens eines Sachvortrags als Anhörungsrüge
- LG Hamburg, 18.10.2017 - 321 O 313/17
Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung im Erbbau-Grundbuch zur Sicherung des ...
- OLG München, 01.04.2021 - 24 U 7001/19
Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG
- LG Hamburg, 16.12.2016 - 321 O 282/16
Bauhandwerkersicherungshypothek: Eintragung einer Vormerkung im Erbbau-Grundbuch ...
Querverweise
Auf § 1974 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- § 2060 (Haftung nach der Teilung)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 175