Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808) |
Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1788 - 1801) |
Kapitel 3 - Vermögenssorge (§§ 1798 - 1801) |
(1) 1Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. 2Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.
(2) 1Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 entsprechend. 2Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen. 3Das Familiengericht hat das Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und der Mündel aufgrund seines Entwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
(3) 1Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
bedürftige Rechtsgeschäfte § 1800Erteilung der Genehmigung § 1801Befreite Vormundschaft
Rechtsprechung zu § 1798 BGB
7 Entscheidungen zu § 1798 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.05.1956 - IV ZB 40/56
Gesetzlicher Wohnsitz des ehelichen Kindes
- LG Hannover, 03.03.2022 - 5 T 152/21 Corona
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- BayObLG, 05.11.2003 - 3Z BR 215/03
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- OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10
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- BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
Elterliche Gewalt
- OLG Karlsruhe, 28.09.2001 - 16 WF 113/01
Zu den Voraussetzungen der wirksamen Bestellung eines Umgangspflegers
§ 1798 BGB in Nachschlagewerken
- § 1798 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtspfleger
Querverweise
Auf § 1798 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Vermögenssorge
- § 1800 (Erteilung der Genehmigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 28 (Dreißigjährige Frist)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 58
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 56 (Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt)