Hinterlegungsgesetz
6. Abschnitt - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe (§§ 27 - 30) |
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) 1Bei Hinterlegungen auf Grund von § 1844 BGB, auch in Verbindung mit den §§ 1667, 1798, 1813 oder 1888 BGB, sowie auf Grund der §§ 1814 und 1818 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den §§ 1667, 1908i oder 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist. 2In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.04.2024 (GBl. S. 29), in Kraft getreten am 07.05.2024.
Rechtsprechung zu § 28 HintG
2 Entscheidungen zu § 28 HintG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.11.2014 - XI ZR 265/13
Prozessbürgschaft zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung: Fälligkeit der ...
- LG Köln, 12.05.2016 - 6 S 146/15
Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen einen Beteiligten eines noch laufenden ...
Querverweise
Auf § 28 HintG verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 29 (Erneuter Fristbeginn)