Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 4Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 5Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 6§ 1617c gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
30.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern | 23.04.2004 | |
12.04.2002 | Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG) | 09.04.2002 |
Rechtsprechung zu § 1618 BGB
507 Entscheidungen zu § 1618 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 10.05.2022 - 6 WF 54/22
1. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht ...
- BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13
Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 24.06.2013 - 3 W 12/13
Personenstandssache: Neubestimmung eines durch Einbenennung erworbenen Namen des ...
- OLG Zweibrücken, 24.06.2013 - 3 W 12/13
- OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21
Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes
- OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im ...
- VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens
- VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter ...
- VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19
Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen ...
- OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20
Einbenennung
Querverweise
Auf § 1618 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
Redaktionelle Querverweise zu § 1618 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1618 S. 5)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626a I (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen) (zu § 1618 S. 3)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 23 (Zustimmung)