Rechtsprechung
   VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,21425
VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811 (https://dejure.org/2014,21425)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.08.2014 - 5 ZB 14.811 (https://dejure.org/2014,21425)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. August 2014 - 5 ZB 14.811 (https://dejure.org/2014,21425)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,21425) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gem. § 1618 BGB einbenannt wurde.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 334
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) stehe dem nicht entgegen, weil sich der vorliegende Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch unterscheide, dass es nicht um einen minderjährigen Kläger gehe.

    In den Scheidungshalbwaisen-Fällen geht es vornehmlich um die Frage, ob minderjährige Kläger, die beispielsweise bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, aus Gründen des Kindeswohls wieder den gleichen Namen annehmen können sollen, wie die sorgeberechtigte Person (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 - juris Rn. 34; Hess VGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2232/11 - juris; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Die fragliche Formulierung findet sich in der vom Kläger beanstandeten Form in einer Vielzahl namensrechtlicher Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aller Instanzen seit vielen Jahrzehnten (vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VGH BW vom 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; auch die vom Kläger in anderem Zusammenhang vorgelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.10.1970 - VII C 38/69 - enthält bereits die vom Kläger beanstandete Formulierung zu einer früheren Fassung der Verwaltungsvorschrift unter Bezugnahme auf noch frühere Entscheidungen).

    Fehlt es an objektiven belegbaren Behinderungen und hat der Antragsteller nur den Wunsch, sich von dem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertigt dies eine Namensänderung im allgemeinen nicht (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Die Einbenennung nach § 1618 BGB diente seinerzeit dem Kindeswohl des Klägers, die durch seine Mutter ausgeübte Willensbetätigung muss der Kläger gegen sich gelten lassen (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780 zu einem als Kind nach § 1618 BGB einbenannten und jetzt die Namensänderung anstrebenden Volljährigen; bestätigt vom BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris).

    Dabei hat es auf die Rechtsgrundsätze abgestellt, die das Bundesverwaltungsgericht zur Bewertung einer in diesem Zusammenhang bestehenden seelischen Erkrankung oder seelischen Belastung herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Die Einbenennung nach § 1618 BGB diente seinerzeit dem Kindeswohl des Klägers, die durch seine Mutter ausgeübte Willensbetätigung muss der Kläger gegen sich gelten lassen (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780 zu einem als Kind nach § 1618 BGB einbenannten und jetzt die Namensänderung anstrebenden Volljährigen; bestätigt vom BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris).

    Das ist nicht zu beanstanden, denn es kommt weniger auf die mit den jeweiligen Namen verbrachten Zeitspannen an, sondern vielmehr darauf, welche für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen rechtlich relevanten Ereignisse untrennbar mit dem jeweiligen Namen verknüpft sind (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780/1781).

  • VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633

    Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Zwar ist der Hinweis des Klägers auf die Unwandelbarkeit der Einbenennung nach § 1618 richtig (vgl. dazu BGH, B.v. 14.1.2004 - XII ZB 30/02 - BGHZ 157, 277 ff.; auch mit Eintritt der Volljährigkeit steht dem Kläger kein Namenswahlrecht zu: BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8).

    Das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist nämlich grundsätzlich nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (vgl. v. Sachsen Gessaphe, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 38.69
    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Die fragliche Formulierung findet sich in der vom Kläger beanstandeten Form in einer Vielzahl namensrechtlicher Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aller Instanzen seit vielen Jahrzehnten (vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VGH BW vom 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; auch die vom Kläger in anderem Zusammenhang vorgelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.10.1970 - VII C 38/69 - enthält bereits die vom Kläger beanstandete Formulierung zu einer früheren Fassung der Verwaltungsvorschrift unter Bezugnahme auf noch frühere Entscheidungen).

    Der Kläger verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1970 ( Az. VII C 38/69 - juris).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    In den Scheidungshalbwaisen-Fällen geht es vornehmlich um die Frage, ob minderjährige Kläger, die beispielsweise bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, aus Gründen des Kindeswohls wieder den gleichen Namen annehmen können sollen, wie die sorgeberechtigte Person (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 - juris Rn. 34; Hess VGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2232/11 - juris; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m.w.N.):.
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/851; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m.w.N.):.
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
    Zwar ist der Hinweis des Klägers auf die Unwandelbarkeit der Einbenennung nach § 1618 richtig (vgl. dazu BGH, B.v. 14.1.2004 - XII ZB 30/02 - BGHZ 157, 277 ff.; auch mit Eintritt der Volljährigkeit steht dem Kläger kein Namenswahlrecht zu: BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - 16 E 1292/11

    Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

  • VGH Hessen, 22.03.2012 - 8 A 2232/11

    Änderung des Familiennamens durch Voranstellung des Geburtsnamens der Mutter

  • VGH Bayern, 21.01.1998 - 5 B 97.193
  • VGH Bayern, 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462
  • VGH Bayern, 09.01.2001 - 5 ZB 97.3064
  • VGH Bayern, 28.05.1998 - 5 B 97.3748
  • VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Geburtsnamens

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht der geeignete Weg, um sich gegen die Vorschriften des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu wehren (Hilbig-Lugani in Staudinger, Komment. zum Bürgerl. Gesetzbuch, Stand 2015, Vorb. zu §§ 1616-1625 BGB Rn. 18) und das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - BeckRS 2014, 55303; v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Wenn auch im Fall eines minderjährigen Kindes die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls geboten sein mag, so ist deren Situation mit dem Fall des längst volljährigen Klägers nicht ansatzweise vergleichbar (VGH München, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - BeckRS 2014, 55303, Rn. 15 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 5 ZB 18.408

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Namensänderung des Kindes nach

    Die Einbenennung eines Kindes durch einen Elternteil und dessen neuen Ehegatten, von dem das Kind nicht abstammt, ist durch § 1618 BGB abschließend geregelt, so dass grundsätzlich kein Bedarf für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zur Erzielung dieses Ergebnisses oder zur Korrektur der Regelung des § 1618 BGB besteht (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 - FamRZ 2000, 698 f.; BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - FamRZ 2015, 334 = juris Rn. 11; v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1618 BGB Rn. 36).
  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

    Würde es an objektiven belegbaren Belastungen fehlen und würde der betreffende Namensinhaber nur den Wunsch haben, sich von dem namensgleichen Täter loszusagen oder zu distanzieren, würde auch dies eine Namensänderung zumindest im Allgemeinen nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht