Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. | wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder | |
2. | wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert. |
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 1617c BGB
101 Entscheidungen zu § 1617c BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 11.11.2021 - 8 W 274/21
Mehrfache Rechtswahl für den Kindesnamen
Zum selben Verfahren:
- AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19
Personenstandssache: Rechtswahländerung zur Änderung des Geburtsnamen des Kindes
- AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19
- OLG Saarbrücken, 10.05.2022 - 6 WF 54/22
1. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht ...
- OLG Hamm, 30.10.2013 - 15 W 63/13
Änderung des Namens eines volljährigen Kindes
Zum selben Verfahren:
- AG Dortmund, 03.01.2013 - 313 III 11/12
Folgebeurkundung über eine erklärte Namensänderung des Kindes nach Änderung des ...
- AG Dortmund, 03.01.2013 - 313 III 11/12
- BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 11.10.2022 - 71d III 28/20
- KG, 28.09.2021 - 1 W 1521/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Unrichtigkeit einer ...
- KG, 08.10.2021 - 1 W 1521/20
Bindungswirkung einer Namensbestimmung bei gemeinsamer Sorge für früher geborene ...
- KG, 08.02.2022 - 1 W 277/21
Kindesname bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ...
Querverweise
Auf § 1617c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 (Name des Kindes)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Art. 10 (Name)
- Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
- Art. 47 (Vor- und Familiennamen)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
Redaktionelle Querverweise zu § 1617c BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1617c I 3)