Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
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Textdarstellung

  

§ 23
Feststellung der Satzung

(1) 1Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

1. die Gründer;
2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) 1Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. 2Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 23 AktG

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Querverweise

Auf § 23 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 33 (Gründungsprüfung; Allgemeines)
          § 38 (Prüfung durch das Gericht)
     
      Kommanditgesellschaft auf Aktien
        § 281 (Inhalt der Satzung)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
            § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
        Geschlossene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
            § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 23 AktG:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Nichtigerklärung der Gesellschaft
            §§ 275 ff. (Klage auf Nichtigerklärung)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 128 (Notarielle Beurkundung) (zu § 23 I 1)
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 23 I 2)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 23 I 1)
     
      Sonstige Beurkundungen
        2. Vermerke
          § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu § 23 I 2)
Was ist das?

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