Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
§ 35
Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
(1) Die Gründungsprüfer können von den Gründern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
(2) 1Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der Aufklärungen und Nachweise, die von den Gründern zu gewähren sind, entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet.
(3) 1Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
verschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer § 36Anmeldung der Gesellschaft § 36aLeistung der Einlagen § 37Inhalt der Anmeldung § 37aAnmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung § 38Prüfung durch das Gericht § 39Inhalt der Eintragung § 40(weggefallen) § 41Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe § 42Einpersonen-
Gesellschaft § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45Sitzverlegung § 46Verantwortlichkeit der Gründer § 47Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 48Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 50Verzicht und Vergleich § 51Verjährung der Ersatzansprüche § 52Nachgründung § 53Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Rechtsprechung zu § 35 AktG
5 Entscheidungen zu § 35 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 22.05.2017 - 12 U 16/14
Anforderungen an die Haftung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers
- LG Bonn, 26.06.2000 - 37 Qs 19/00
Nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung; ...
- OLG Koblenz, 20.04.2006 - 6 U 120/05
Gesellschafterstellung einer insolventen KG in der Auffanggesellschaft
- BayObLG, 19.03.1992 - 3Z BR 15/92
Abweichende Bildung der Firma einer Zweigniederlassung
- BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73
Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht - Betriebsversammlung
Querverweise
Auf § 35 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 52 (Nachgründung)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung gegen Einlagen
- Bedingte Kapitalerhöhung
- § 194 (Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 255b (Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 264 (Kapitalschutz)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 AktG:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 400 II (Unrichtige Darstellung)