Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
4. Abschnitt - Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 444) |
(1) 1Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. 2§ 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. 2Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(3) 1Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 435, 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 sinngemäß. 2Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 444 StPO
44 Entscheidungen zu § 444 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.03.2024 - 1 StR 308/23
- BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19
Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19
- BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21
Revision der Nebenbeteiligten gegen die Unternehmensgeldbuße (Ahndungs- und ...
- KG, 08.01.2024 - 3 ORbs 249/23
Zulässiges Rechtsmittel bei der Verurteilung einer GmbH nach § 30 Abs. 4 OWiG bei ...
- BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung ...
- OLG Stuttgart, 07.11.2017 - 1 Ws 143/17
Rechtsanwaltskosten eines Nebenbeteiligten im Strafverfahren: Ersatzfähige Gebühr ...
- BGH, 12.12.2023 - 3 StR 278/23
- OLG Düsseldorf, 24.03.2020 - 2 Kart 1/19
- KG, 14.08.2015 - 3 Ws 397/15
Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des als Zeugenbeistand beigeordneten ...
Querverweise
Auf § 444 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467a (Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme)
§ 469 (Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige)
§ 470 (Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags)
§ 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 88 (Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- § 401 (Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren)