Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(3) 1Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. 2Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
beteiligte am Strafverfahren § 425Absehen von der Verfahrens-
beteiligung § 426Anhörung von möglichen Einziehungs-
beteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427Befugnisse des Einziehungs-
beteiligten im Hauptverfahren § 428Vertretung des Einziehungs-
beteiligten § 429Terminsnachricht an den Einziehungs-
beteiligten § 430Stellung in der Hauptverhandlung § 431Rechtsmittel-
verfahren § 432Einziehung durch Strafbefehl § 433Nachverfahren § 434Entscheidung im Nachverfahren § 435Selbständiges Einziehungsverfahren § 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440(weggefallen) § 441(weggefallen) § 442(weggefallen) § 443Vermögens-
beschlagnahme
Rechtsprechung zu § 434 StPO
50 Entscheidungen zu § 434 StPO in unserer Datenbank:
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Selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB
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Gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verstoßen? - Verdacht kann Arrest über ...
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Bestimmung des Wertes des Erlangten im selbständigen Einziehungsverfahren
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Vorlageverfahren; statthafter Rechtsbehelf gegen einen amtsgerichtlichen ...
- LG Hildesheim, 13.12.2023 - 21 Qs 4/23
Erstattung notwendiger Auslagen; Einziehungsbeteiligter; Billigkeit
- OLG Dresden, 27.09.2019 - 2 Ws 212/19
Selbständiges Einziehungsverfahren, Beschluss, Hauptverhandlung
- OLG Karlsruhe, 28.12.2020 - 2 Rb 21 Ss 699/20
Selbständiges Einziehungsverfahren: Statthaftes Rechtsmittel der ...
- OLG Oldenburg, 02.02.2023 - 1 Ws 395/22
Einziehungsentscheidung; Beschluss; Eröffnungsbeschluss; Beteiligungsanordnung; ...
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Statthaftes Rechtsmittel im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG ...
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Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer Zustellung ...
Querverweise
Auf § 434 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 444 (Verfahren)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 11 (Verfahren)