Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
2. Abschnitt - Sicherungsverfahren (§§ 413 - 416) |
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 413 StPO
197 Entscheidungen zu § 413 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.03.2024 - 5 StR 12/23
Verfolgungsverjährung - und das Wiederaufnahmeverfahren
- BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23
Absoluter Revisionsgrund wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- BGH, 08.12.2021 - 5 StR 312/21
Einziehung im Sicherungsverfahren ohne besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft ...
- BGH, 12.04.2023 - 4 StR 468/22
Revision wegen der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen ...
- BGH, 20.06.2018 - 2 StR 127/18
Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Einziehung einer ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21
Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung des ...
- BGH, 19.06.2018 - 5 StR 253/18
Gesonderter Antrag als Voraussetzung der selbständigen Einziehung
- BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20
Keine Einziehung im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren; ...
- BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
Keine Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Eröffnung ...
- LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
Sicherungsverfahrens; Verhandlungsunfähigkeit; Vernehmungsunfähigkeit
§ 413 StPO in Nachschlagewerken
- § 413 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafprozess
- Strafverfahren
Querverweise
Auf § 413 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 11 (Schuldunfähigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 413 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung) (zu §§ 413 ff)