Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
aufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802cVermögensauskunft des Schuldners § 802dWeitere Vermögensauskunft § 802eZuständigkeit § 802fVerfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft § 802gErzwingungshaft § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802jDauer der Haft; erneute Haft § 802kZentrale Verwaltung der Vermögens-
verzeichnisse § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Rechtsprechung zu § 802e ZPO
32 Entscheidungen zu § 802e ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 O 127/21
Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des ...
- AG Heilbronn, 26.09.2017 - 14 M 5886/17
Örtlich zuständiger des Gerichtsvollzieher für die Einholung von Drittauskünften ...
- AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21
Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Forderungen
- BGH, 07.09.2022 - VII ZB 38/21
Anspruch auf Konkretisierung einer Auskunftspflicht in Pfändungs- und ...
- OLG Hamm, 20.11.2015 - 32 Sa 63/15
Bestimmung des zuständigen Gerichts in der Einzelzwangsvollstreckung
- AG Ellwangen/Jagst, 12.02.2018 - 2 M 147/18
Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 29.11.2017 - 14 T 105/17
Zwangsvollstreckungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung eines ...
- AG Siegburg, 26.11.2014 - 37 M 2200/14
Weigerung der Einholung einer Vermögensauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern ...
- AG Augsburg, 24.04.2014 - 1 M 3573/14
Erzwingungshaft: Rechtsbehelf für Geltendmachung der fehlenden Zustellung des ...
Querverweise
Auf § 802e ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 (Wirkung der Überweisung)
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 883 (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Vermögensauskunft)