Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) 1Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
aufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802cVermögensauskunft des Schuldners § 802dWeitere Vermögensauskunft § 802eZuständigkeit § 802fVerfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft § 802gErzwingungshaft § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802jDauer der Haft; erneute Haft § 802kZentrale Verwaltung der Vermögens-
verzeichnisse § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Rechtsprechung zu § 802b ZPO
245 Entscheidungen zu § 802b ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.07.2019 - I ZB 104/18
Zum einen zur Frage, ob für den Rechtsanwalt für den Antrag auf gütliche Einigung ...
- BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bonn, 08.08.2014 - 24 M 1113/14
Eintragungsanordnung; Vermögensauskunft; Ratenzahlungsvereinbarung
- LG Bonn, 27.10.2014 - 4 T 303/14
Ratenzahlung
- AG Bonn, 08.08.2014 - 24 M 1113/14
- VGH Bayern, 29.09.2020 - 4 ZB 19.487
Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer
- BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21
Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis: Eintragung nach Rücknahme des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 10.07.2018 - 5 T 120/18
Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch den ...
- BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16
Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher
- OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Querverweise
Auf § 802b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 754 (Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung)