Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   
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Textdarstellung

  

§ 722
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) 1Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. 2Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.

(4) 1Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 3Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1982), in Kraft getreten am 01.09.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens07.11.2022BGBl. I S. 1982
§ 704Vollstreckbare Endurteile § 705Formelle Rechtskraft § 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis § 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung § 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers § 711Abwendungsbefugnis § 712Schutzantrag des Schuldners § 713Unterbleiben von Schuldnerschutz-
anordnungen
§ 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 715Rückgabe der Sicherheit § 716Ergänzung des Urteils § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung § 720aSicherungs-
vollstreckung
§ 721Räumungsfrist § 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungs-
ermächtigung
§ 723Vollstreckungsurteil § 724Vollstreckbare Ausfertigung § 725Vollstreckungs-
klausel
§ 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testaments-
vollstrecker
§ 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer § 730Anhörung des Schuldners § 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel
§ 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungs-
klausel
§ 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung § 734Vermerk über Ausfertigungs-
erteilung auf der Urteilsurschrift
§ 735(weggefallen) § 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch § 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher § 739Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner § 740Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut § 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits § 743Beendete Gütergemeinschaft § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft § 744aZwangsvollstreckung bei Eigentums-
und Vermögens-
gemeinschaft
§ 745Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft § 746(weggefallen) § 747Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass § 748Zwangsvollstreckung bei Testaments-
vollstrecker
§ 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testaments-
vollstrecker
§ 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung § 751Bedingungen für Vollstreckungsbeginn § 752Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung § 753Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungs-
ermächtigung
§ 753aVollmachtsnachweis § 754Vollstreckung-
sauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
§ 754aVereinfachter Vollstreckung-
sauftrag bei Vollstreckungs-
bescheiden
§ 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners § 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug § 757Übergabe des Titels und Quittung § 757aAuskunfts-
und Unterstützungs-
ersuchen
§ 758Durchsuchung; Gewaltanwendung § 758aRichterliche Durchsuchungs-
anordnung; Vollstreckung zur Unzeit
§ 759Zuziehung von Zeugen § 760Akteneinsicht; Aktenabschrift § 761(weggefallen) § 762Protokoll über Vollstreckungs-
handlungen
§ 763Aufforderungen und Mitteilungen § 764Vollstreckungs-
gericht
§ 765Vollstreckungs-
gerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
§ 765aVollstreckungsschutz § 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung § 767Vollstreckungs-
abwehrklage
§ 768Klage gegen Vollstreckungs-
klausel
§ 769Einstweilige Anordnungen § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil § 771Drittwiderspruchs-
klage
§ 772Drittwiderspruchs-
klage bei Veräußerungsverbot
§ 773Drittwiderspruchs-
klage des Nacherben
§ 774Drittwiderspruchs-
klage des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung § 776Aufhebung von Vollstreckungs-
maßregeln
§ 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers § 778Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme § 779Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners § 780Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung § 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung § 782Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger § 783Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger § 784Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren § 785Vollstreckungs-
abwehrklage des Erben
§ 786Vollstreckungs-
abwehrklage bei beschränkter Haftung
§ 786aSee-
und binnenschifffahrts-
rechtliche Haftungsbeschränkung
§ 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff § 788Kosten der Zwangsvollstreckung § 789Einschreiten von Behörden § 790(weggefallen) § 791(weggefallen) § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 793Sofortige Beschwerde § 794Weitere Vollstreckungstitel § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel § 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-
beschluss
§ 795bVollstreckbar-
erklärung des gerichtlichen Vergleichs
§ 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungs-
bescheiden
§ 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbar-
erklärung des Anwaltsvergleichs
§ 796bVollstreckbar-
erklärung durch das Prozessgericht
§ 796cVollstreckbar-
erklärung durch einen Notar
§ 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden § 797aVerfahren bei Gütestellen-
vergleichen
§ 798Wartefrist § 798a(weggefallen) § 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge § 799aSchadensersatz-
pflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
§ 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstücks-
eigentümer
§ 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek § 801Landesrechtliche Vollstreckungstitel § 802Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
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Querverweise

Auf § 722 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 353 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 722 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff. (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 722 II)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
          § 1061 (Ausländische Schiedssprüche)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 1 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
Was ist das?

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