Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
(1) 1Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. 2Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2) 1Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. 2Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
Rechtsprechung zu § 455 ZPO
108 Entscheidungen zu § 455 ZPO in unserer Datenbank:
- BSG, 01.07.2021 - B 9 V 63/20 B
Anspruch auf Beschädigtenversorgung und Anerkennung eines Impfschadens; ...
- AG Hannover, 13.11.2018 - 908 IK 784/18
Betreuung; Unterschrift
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 12 AS 378/20
- LAG Baden-Württemberg, 02.08.2019 - 3 Ta 2/19
Rechtmäßigkeit Ordnungsgeld - Nichterscheinen einer Partei
- AG Frankenthal, 30.08.2018 - 3a C 364/16
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen über ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 5 Sa 370/19
Restitutionsklage - Sonderzahlung - Weihnachtsgratifikation - Glaubhaftmachung - ...
- OLG Saarbrücken, 03.08.2017 - 4 U 156/16
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines aus einer Einfahrt ...
- AG Halle/Saale, 24.01.2013 - 93 C 4615/11
Verkehrsunfall mit Beteiligung eines Kindes: Quotenmäßige Haftung bzw. ...
- OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ...
- LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2014 - L 2 VG 25/12
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - sexueller Missbrauch in der Kindheit ...
Querverweise
Auf § 455 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]