Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 429
Vorlegungspflicht Dritter

1Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. 2§ 142 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887
§ 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen § 416Beweiskraft von Privaturkunden § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt § 429Vorlegungspflicht Dritter § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt § 433(weggefallen) § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift § 436Verzicht nach Vorlegung § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden § 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden § 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden § 441Schriftvergleichung § 442Würdigung der Schriftvergleichung § 443Verwahrung verdächtiger Urkunden § 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde
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Rechtsprechung zu § 429 ZPO

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Querverweise

Auf § 429 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371 (Beweis durch Augenschein)
          Zeugenbeweis
            § 378 (Aussageerleichternde Unterlagen)
          Beweis durch Urkunden
            § 432 (Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt)

Redaktionelle Querverweise zu § 429 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 259 (Umfang der Rechenschaftspflicht)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 371 (Rückgabe des Schuldscheins)
        Übertragung einer Forderung
          § 402 (Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Auftrag
              § 666 (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht)
              § 667 (Herausgabepflicht)
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
                § 716 (Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht)
          Vorlegung von Sachen
            § 809 (Besichtigung einer Sache)
            § 810 (Einsicht in Urkunden)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
       
      Handelsbücher
        Vorschriften für alle Kaufleute
          Aufbewahrung und Vorlage
            § 258 (Vorlegung im Rechtsstreit)
Was ist das?

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