Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
(3) 1Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. 2Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.
recht § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 390Folgen der Zeugnisverweigerung § 391Zeugenbeeidigung § 392Nacheid; Eidesnorm § 393Uneidliche Vernehmung § 394Einzelvernehmung § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 396Vernehmung zur Sache § 397Fragerecht der Parteien § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 399Verzicht auf Zeugen § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 401Zeugenentschädigung
Rechtsprechung zu § 389 ZPO
30 Entscheidungen zu § 389 ZPO in unserer Datenbank:
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- OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
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- OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 62/18
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- RG, 16.01.1908 - VI 254/07
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Würdigung einer Zeugenaussage in der Berufungsinstanz
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- OLG Düsseldorf, 01.10.2004 - 22 U 37/04
- BGH, 31.05.1990 - III ZB 52/89
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Verwandter als Beteiligter im Abstammungsverfahren; Beteiligtenfähigkeit des ...
Querverweise
Auf § 389 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 372a (Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- § 178 (Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 389 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)