Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) 1Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Rechtsprechung zu § 357 ZPO
172 Entscheidungen zu § 357 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 01.06.2015 - 24 W 881/15
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- LG München I, 01.04.2021 - 37 O 19200/17
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- AG München, 25.07.2012 - 161 C 17341/11
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- OLG Hamm, 24.07.2014 - 24 U 31/14
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- BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15
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- OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 4 U 53/19
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- SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
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- OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 132/15
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- LG Flensburg, 05.09.2018 - 2 OH 26/17
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Querverweise
Auf § 357 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 802f (Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft)
Redaktionelle Querverweise zu § 357 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter) (zu § 357 II)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff.