Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) 1Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 2Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) 1Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. 3Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
ermächtigung § 130bGerichtliches elektronisches Dokument § 130cFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 130dNutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 131Beifügung von Urkunden § 132Fristen für Schriftsätze § 133Abschriften § 134Einsicht von Urkunden § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137Gang der mündlichen Verhandlung § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139Materielle Prozessleitung § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142Anordnung der Urkundenvorlegung § 143Anordnung der Aktenübermittlung § 144Augenschein; Sachverständige § 145Prozesstrennung § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147Prozessverbindung § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151(weggefallen) § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153Aussetzung bei Vaterschafts-
anfechtungsklage § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156Wiedereröffnung der Verhandlung § 157Untervertretung in der Verhandlung § 158Entfernung infolge Prozessleitungs-
anordnung § 159Protokollaufnahme § 160Inhalt des Protokolls § 160aVorläufige Protokoll-
aufzeichnung § 161Entbehrliche Feststellungen § 162Genehmigung des Protokolls § 163Unterschreiben des Protokolls § 164Protokoll-
berichtigung § 165Beweiskraft des Protokolls
Rechtsprechung zu § 141 ZPO
3.825 Entscheidungen zu § 141 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller ...
- VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 10-IV-23
- OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23
Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine
- OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21
Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der ...
- OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3 , 380 ...
- OLG Rostock, 25.03.2024 - 11 WF 21/24
- OLG Celle, 28.08.2017 - 11 W 31/17
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der ...
- KG, 11.07.2017 - 21 U 100/16
Beweiswürdigung: Rechtliche Einordnung und Verwertbarkeit der formlosen Anhörung ...
- OLG Hamm, 22.11.2019 - 9 U 93/19
Sachaufklärung, Parteianhörung, Streithilfe
Querverweise
Auf § 141 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 51 (Persönliches Erscheinen der Parteien)
Redaktionelle Querverweise zu § 141 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 95 (Kosten bei Säumnis oder Verschulden) (zu § 141 III)