Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung (§§ 1105 - 1109) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 1107 ZPO
Entscheidung zu § 1107 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Wuppertal, 15.09.2017 - 16 T 122/17
Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden hinsichtlich Wertfestsetzung eines ...
Querverweise
Auf § 1107 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
Redaktionelle Querverweise zu § 1107 ZPO:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
- Art. 20 (Anerkennung und Vollstreckung)