Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058)   
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Textdarstellung

  

§ 1057
Entscheidung über die Kosten

(1) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. 2Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) 1Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. 2Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

Rechtsprechung zu § 1057 ZPO

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Querverweise

Auf § 1057 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
          § 1056 (Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens)

Redaktionelle Querverweise zu § 1057 ZPO:

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