Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1025 - 1028) |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.
(2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1028 ZPO
15 Entscheidungen zu § 1028 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 10.06.2021 - 1 SchH 1/21
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzuständigkeit des ...
- BGH, 14.07.1994 - III ZR 128/93
Abgrenzungskriterien zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag - ...
- OLG München, 25.03.1993 - 32 U 6501/92
Rechtlicher Status der Schiedsgerichte der 'Ökologischen Demokratischen Partei'
- OLG Hamburg, 29.01.2004 - 11 W 93/03
Wirksamkeit einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH
- BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73
Bestellung eines Schiedsrichters
- OLG Stuttgart, 17.09.1985 - 8 W 174/85
Form der Berufung eines Testamentsvollstreckerrs
- RG, 21.09.1916 - IV 119/16
Schiedsgerichtsanordnung durch Vereinssatzung.
- OLG Köln, 04.09.1991 - 26 U 21/91
- RG, 09.10.1923 - VII 771/22
Findet, wenn der Dritte, der vertragsmäßig einen Schiedsrichter ernennen soll, ...
- BGH, 11.07.1985 - III ZR 33/84
Einrede des Schiedsvertrages im Urkundenprozeß; Umfang der Nachprüfung durch das ...
Querverweise
Auf § 1028 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)