Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 6 - Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten (§§ 52 - 55) |
(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
(2) 1Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. 2Bieter sind nicht zugelassen.
bestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog § 53Form und Übermittlung der Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 54Aufbewahrung ungeöffneter Interessens-
bekundungen, Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 55Öffnung der Interessens-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Rechtsprechung zu § 55 VgV
27 Entscheidungen zu § 55 VgV in unserer Datenbank:
- VK Niedersachsen, 08.05.2018 - VgK-10/18
Kann die Angebotsöffnung komplett "outgesourct" werden?
- VK Westfalen, 07.02.2017 - VK 1-50/16
Keine Chance auf den Zuschlag: Keine Wiederholung der Wertung!
- VK Thüringen, 31.01.2020 - 250-4003-15476/2019-E-010-EA
Leistung funktional beschrieben: Preis darf nicht alleiniges Zuschlagskriterium ...
- VK Südbayern, 28.10.2021 - 3194.Z3-3_01-21-27
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Apothekenpflichtige Medizinprodukte, ...
- OLG München, 26.03.2020 - Verg 22/19
Vergabeverstoß wegen Verletzung der Verpflichtung zur produktneutralen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
Vergabeverfahren: Rechtsschutzvoraussetzungen für einen Antrag auf Verlängerung ...
- OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
- VK Südbayern, 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17
Vollständige Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen bei einem zweistufigen ...
- VK Südbayern, 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18
Ausschluss eines Angebots
- VK Nordbayern, 09.01.2018 - RMF-SG21-3194-02-17
Vergabeverfahren: Keine Bindung an die Eigenerklärung des Bieters bei besserer ...
- VK Bund, 18.08.2017 - VK 2-82/17
Erkennen im Rechtssinn; Rüge in verschlossenem Angebotsumschlag: kein ...
Querverweise
Auf § 55 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Verfahrensarten
- § 17 (Verhandlungsverfahren)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)