Versammlungsstättenverordnung
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2) |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. | 1Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; | |
2. | Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; | |
3. | Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen. |
(2) 1Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
2Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. | Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, | |
2. | Unterrichts- und Besprechungsräume bis jeweils 100 m2 Grundfläche, | |
3. | Ausstellungsräume in Museen, | |
4. | Fliegende Bauten. |
(4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) sind nicht anzuwenden.
(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.
Fassung aufgrund 9. AnpassungsVO
Rechtsprechung zu § 1 VStättVO
20 Entscheidungen zu § 1 VStättVO in unserer Datenbank:
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