Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)   
   2. Titel - Sprachgebrauch (§§ 11 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 12 StGB

456 Entscheidungen zu § 12 StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34a (Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 12 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Versuch
            § 23 I (Strafbarkeit des Versuchs) (zu § 12 I)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 30 (Versuch der Beteiligung) (zu § 12 I)
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenfolgen
              § 45 I (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 12 I)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 241 (Bedrohung) (zu § 12 I)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 I 2 Nr. 1 (Geldwäsche) (zu § 12 I)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 4 (Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher)
          Die Jugendstrafe
            § 18 I 2 (Dauer der Jugendstrafe) (zu § 12 I)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 53 II 2 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) (zu § 12 I)
          § 68b (Zeugenbeistand) (zu § 12 I)
        Verteidigung
          § 140 I Nr. 2 (Notwendige Verteidigung) (zu § 12 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153 (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) (zu § 12 I)
          § 153a (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) (zu § 12 I)
          § 154d (Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage) (zu § 12 I)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 397 I 2 (Verfahrensrechte des Nebenklägers) (zu § 12 I)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 407 (Zulässigkeit) (zu § 12 I)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 22 V Nr. 1 (Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde) (zu § 12 I)
          Einzelmaßnahmen
            § 54 I Nr. 1, Nr. 2 b), c) (Überwachung der Telekommunikation)
Was ist das?

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