Sparkassengesetz
Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27) |
3. Vorstand (§§ 23 - 26) |
(1) 1Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. 2Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. 3Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes anderen Organen zugewiesen sind. 4Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder des Vorstands durch Beschluss des Verwaltungsrats im Einzelfall vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit werden können; für Grundstücksangelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Satzung eine generelle Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung vorsehen.
(2) 1Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden öffentlicher Behörden.
(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
Rechtsprechung zu § 23 SpG
2 Entscheidungen zu § 23 SpG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.12.2015 - VII ZB 36/13
Forderungspfändung: Hinreichend bestimmte Bezeichnung einer Sparkasse in ...
- BGH, 31.01.2024 - VII ZB 57/21
Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei Bekanntmachung im Staatsanzeiger?
Querverweise
Auf § 23 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern
- § 34
Redaktionelle Querverweise zu § 23 SpG:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Siegelführung) (zu § 23 III)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 418 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt) (zu § 23 III)