Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Kapitel 4 - Schnelle Hilfen (§§ 29 - 40) |
Abschnitt 3 - Traumaambulanz (§§ 31 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.
(2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.
§ 31Leistungen in einer Traumaambulanz
§ 32Psychotherapeutische Frühintervention
§ 33Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen
§ 34Leistungs-
voraussetzungen und Leistungsumfang § 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz § 36Fahrkosten § 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen § 38Verordnungs-
ermächtigung
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voraussetzungen und Leistungsumfang § 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz § 36Fahrkosten § 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen § 38Verordnungs-
ermächtigung
Querverweise
Auf § 32 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Schnelle Hilfen
- Übergangsvorschriften
- § 138 (Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Grundsätze und Leistungen
- § 144 (Geldleistungen)