Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 4 - Schnelle Hilfen (§§ 29 - 40)   
   Abschnitt 1 - Leistungen der Schnellen Hilfen (§ 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 29
Leistungen und Leistungsart

(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.

(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.

§ 29Leistungen und Leistungsart
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