Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 - 162) |
(1) 1Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 2Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten
arbeitsplatzzahl § 158Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 159Mehrfachanrechnung § 160Ausgleichsabgabe § 161Ausgleichsfonds § 162Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 154 SGB IX
54 Entscheidungen zu § 154 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 25.01.2024 - 8 AZR 318/22
Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 10/22
Bewerbungsverfahren - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Evangelische ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 10/22
- BAG, 29.02.2024 - 8 AZR 187/23
Bewerbungsverfahrensanspruch - Befristung
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 23.03.2023 - 5 Sa 373/22
Befristung - Bestenauslese
- LAG Nürnberg, 30.06.2023 - 5 Sa 373/22
Berücksichtigung vorheriger Befristungen bei der Besetzung einer befristeten ...
- LAG Nürnberg, 23.03.2023 - 5 Sa 373/22
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 11/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22
Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung
- BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 21/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 36/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats - Verzeichnis der schwerbehinderten und ...
Querverweise
Auf § 154 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- Kündigungsschutz
- § 172 (Einschränkungen der Ermessensentscheidung)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
- Inklusionsbetriebe
- § 215 (Begriff und Personenkreis)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 241 (Übergangsregelung)