Naturschutzgesetz

   Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a)   
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§ 21a
Gartenanlagen

1Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. 2Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. 3Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 (GBl. S. 651), in Kraft getreten am 31.07.2020.

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