Naturschutzgesetz

   Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ NatSchG
__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 19
Genehmigung

(1) 1Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbstständiges Vorhaben

1. Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen,
2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen,

bedarf einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. 2Keiner Genehmigung nach Satz 1 bedürfen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, für die eine Zulassung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist sowie verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO. 3Unberührt bleiben § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie weitergehende Bestimmungen in Rechtsvorschriften über geschützte Gebiete und Gegenstände.

(2) § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 9 BNatSchG und § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Absatz 10 BNatSchG und nach § 17 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 nach anderen Vorschriften einer Gestattung, wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht.

(4) Der Beginn einzelner Abschnitte des Vorhabens kann davon abhängig gemacht werden, dass Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für vorhergehende Abschnitte fertig gestellt sind oder in ausreichender Höhe Sicherheit nach § 17 Absatz 5 BNatSchG geleistet wurde.

(5) Bauliche und sonstige im Zusammenhang mit Vorhaben nach Absatz 1 errichtete Anlagen, die nach Beendigung des Eingriffs oder Erlöschen der Genehmigung an Ort und Stelle belassen worden sind, hat der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger auf Verlangen der Naturschutzbehörde auf seine Kosten zu entfernen.

(6) 1Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bestandskraft mit dem Vorhaben begonnen oder die Durchführung länger als drei Jahre unterbrochen wird. 2Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Rechtsprechung zu § 19 NatSchG

3 Entscheidungen zu § 19 NatSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 19 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 26 (Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (zu § 22 Absatz 3 BNatSchG))
     
      Organisation und Zuständigkeit
        § 59 (Naturschutzfachbehörden)
     
      Ordnungswidrigkeiten
        § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 19 NatSchG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht