Naturschutzgesetz
Teil 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 14 - 21a) |
(1) 1Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbstständiges Vorhaben
bedarf einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. 2Keiner Genehmigung nach Satz 1 bedürfen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, für die eine Zulassung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist sowie verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO. 3Unberührt bleiben § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie weitergehende Bestimmungen in Rechtsvorschriften über geschützte Gebiete und Gegenstände.
(2) § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 9 BNatSchG und § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17 Absatz 10 BNatSchG und nach § 17 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 nach anderen Vorschriften einer Gestattung, wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht.
(4) Der Beginn einzelner Abschnitte des Vorhabens kann davon abhängig gemacht werden, dass Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für vorhergehende Abschnitte fertig gestellt sind oder in ausreichender Höhe Sicherheit nach § 17 Absatz 5 BNatSchG geleistet wurde.
(5) Bauliche und sonstige im Zusammenhang mit Vorhaben nach Absatz 1 errichtete Anlagen, die nach Beendigung des Eingriffs oder Erlöschen der Genehmigung an Ort und Stelle belassen worden sind, hat der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger auf Verlangen der Naturschutzbehörde auf seine Kosten zu entfernen.
(6) 1Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bestandskraft mit dem Vorhaben begonnen oder die Durchführung länger als drei Jahre unterbrochen wird. 2Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 19 NatSchG
3 Entscheidungen zu § 19 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.1991 - 8 S 1943/91
Sitzungsöffentlichkeit bei einer Gerichtsverhandlung - kein nachbarlicher ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 1519/91
Normenkontrolle einer Satzung zum Schutz von Grünbestand
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03
Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren
Querverweise
Auf § 19 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 26 (Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (zu § 22 Absatz 3 BNatSchG))
- Organisation und Zuständigkeit
- § 59 (Naturschutzfachbehörden)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 19 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 17 (Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)