Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 3 - Amtliche Beglaubigung (§§ 33 - 34) |
(1) 1Die von den Ministerien in ihrem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. 2Dies gilt nicht für
1. | Unterschriften ohne zugehörigen Text, | |
2. | Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen. |
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) 1Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. 2Er muß enthalten
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
Rechtsprechung zu § 34 LVwVfG
Entscheidung zu § 34 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.11.1998 - 10 K 1318/97
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung eines Kniestocks; ...
Querverweise
Auf § 34 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 LVwVfG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- a) Bundesrecht
- § 65 S. 1 (Unberührt bleibendes Bundesrecht)